Vorsorge / Rente
Wohnförderung bei der Riester Rente nutzen
In Bezug auf die Riester Rente versteht man unter der Wohnförderung eine sog. Eigenheimrente, die auch als Wohn-Riester bezeichnet wird. Konkret wird mit diesem Begriff eine Einbeziehung der Förderung von selbst genutzten Immobilien zur Altersvorsorge bezeichnet.
Dabei trat die gesetzliche Grundlage als sog. Eigenheimrentengesetz am 01. August 2008 in Kraft und besitzt eine fallweise Rückwirkung bis auf den 01. Januar 2008. Dieser gesetzlichen Grundlage wird das Ziel auferlegt, einen zusätzlichen Anreiz zur privaten Altersvorsorge zu schaffen, indem man selbst genutzte eigene Immobilien und selbst genutzte genossenschaftliche Wohnungen in die Altersvorsorge bzw. die diesbezügliche Förderung einbindet.
Dabei muss die geförderte Immobilie eine oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: Es muss sich dabei um eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Haus handeln, wobei das Haus auch durchaus ein Mehrfamilienhaus sein kann, in dem weitere Wohneinheiten vermietet werden. Die Wohnung muss eine Eigentumswohnung sein. Der Wohnung muss ein eigentumsähnliches Dauerwohnecht und bzw. oder ein lebenslanges Dauerwohnrecht auferlegt sein.
Als vierter Punkt kommt noch eine genossenschaftliche Wohnung einer Genossenschaft in Frage, die im Genossenschaftsregister eingetragen wurde und bei welcher der betreffende Eigentümer Mitglied ist. Grundsätzlich muss es sich bei der betreffenden Immobilie weiterhin um einen Wohnraum handeln, den der jeweils Zulagenberechtigte für sich persönlich nutzt. Die Wohnung muss also den persönlichen Hauptwohnsitz darstellen, in Deutschland liegen und keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung sein.
Staatliche Förderung der Altersvorsorge
Sind diese Kriterien alle erfüllt, so besteht das eigentliche Eigenheimrentenmodell aus zwei verschiedenen Ansätzen zur Förderung. Erstens kann ein Inhaber eines Riester Vertrages grundsätzlich bis zu drei Viertel seines angesparten Guthabens aus dem geförderten Riester Vermögen für eine selbst genutzte Immobilie verwenden. Dabei kann es sich weiterhin aber auch um den Erwerb von genossenschaftlichen Pflichtanteilen für eine selbst genutzte genossenschaftliche Wohnung handeln.
In diesem Falle besteht neuerdings auch keine Verpflichtung zu einer Rückzahlung der entnommenen Beträge, sofern die jeweilige Entnahme in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung des Wohnraums steht. Von dieser unmittelbaren Anschaffung geht der Gesetzgeber immer dann aus, wenn binnen eines Monats vor der Beantragung einer Kapitalentnahme bis etwa 12 Monate nach der betreffenden Auszahlung eine Anschaffung nachgewiesen werden kann. Ausgeschlossen sind also Kraft der Gesetzgebung mit dieser Regelung solche Immobilien, die vor dem 01.01.2008 angeschafft wurden. Zusätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, gleich am Anfang der Rentenphase, also zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr des Zulagenberechtigten Kapital zur Ablösung eines bestehenden Darlehens aus dem Riester Vertrag zu entnehmen.
Zweitens besteht auch die Möglichkeit, das aufgewendete Tilgungsbeiträge, die für die Anschaffung eines entsprechenden Wohnraumes durch den angefallenen Kredit aufgewendet wurden, steuerlich geltend gemacht werden können. Diese Geltendmachung wird steuerlich ähnlich gehandhabt wie die Zahlung der Beiträge auf einem Riester Vertrag. Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen ist es aber wichtig, dass die betreffenden Zahlungen zur Darlehenstilgung auf einem vertrag vorgenommen werden, der entsprechend zertifiziert wurde. Außerdem kann die Förderung der betreffenden Darlehenstilgung nur dann erfolgen, wenn die betreffende Immobilie nach dem 31.12.2007 angeschafft wurde. Dabei sind derzeit drei verschiedene Möglichkeiten von begünstigten Vertragsformen zulässig: der gewöhnliche reine Darlehensvertrag, der kombinierte Sparvertrag mit Darlehensoption und bzw. oder ein Vorfinanzierungsdarlehen.


