Vorsorge / Rente
Riester Rente und Kinderzulagen
Ein weiterer Kritikpunkt der Gegner des Modells der Riester Rente ist - nicht ganz grundlos - die Kinderzulage in der Riester Rente. Die Altersvorsorgezulage, die einem Sparer bzw. Anleger im Rahmen der Riester Rente vom Staat gewährt wird, setzt sich nämlich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen.
Somit benachteiligt dieses Modell wissentlich all jene Anleger bzw. Sparer, die von ihrem Recht der freien Entscheidung Gebrauch machen und keine Kinder haben oder haben möchten, und natürlich erst recht jene Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Kinder bekommen können oder sollten.
Somit liegt hier eine massive Benachteiligung eben dieser Personenkreise vor, die nichts mit dem eigentlichen Einkommen zu tun hat und eine weitere Diskriminierung kinderloser Paare und Singles darstellt. Gegner vermuten hier eine versteckte Beeinflussung zu einer Familiengründung nur wegen des Geldes, dies sich vor allem sozial schwächere Personenkreise zum Schaden der eigenen Kinder zu Nutze machen könnten. Sicher ist diese Überlegung nicht vollständig von der Hand zu weisen.
Vorteile der Riester Rente für Familien
Ein weitere Schwachpunkt besteht allerdings - unabhängig von der Kinderzulage - auch darin, dass meist nur eine der zwei Komponenten gewährt wird. Der Sparer bzw. Anleger enthält also entweder die Altersvorsorgezulage gemäß dem Abschnitt XI. EStG oder aber die Möglichkeit eines Sonderausgabenabzug in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des § 10a EStG. Die Entscheidung für oder gegen eine der beiden Möglichkeiten trifft aber nicht der Sparer mit Hilfe seines Steuerberaters, seines Bankkundenbetreuers oder im Alleingang bei vorhandener fachlicher Kompetenz, sondern das Finanzamt nach einer sog. „eingehenden Prüfung". Hier prüft das Finanzamt also unabhängig von der Meinung Dritter was besser bzw. günstiger ist und entscheidet dann für oder gegen eine der beiden Varianten. Dem unbeteiligten Beobachter - und viele Kritiker des Modells sind das - stellt sich nun die Frage, zu welchen bzw. wessen Gunsten diese amtliche Entscheidung getroffen wird. Ein Einspruchsweg gegen diese Entscheidung besteht offiziell nicht. Der Einspruch kann - wenn überhaupt - lediglich im Rahmen der Einkommenssteuer über den Steuerberater mit fachlicher Begründung erfolgen.
Ein weiteres, für viele Anleger unverständliches, Problem besteht darin, dass nicht beide Ehegatten mit nur eine Vertrag beide Grundumlagen und die Kinderzulage erhalten, sofern Kinder im Haushalt leben. Dies gilt auch, wenn das Ehepaar ansonsten steuerlich zusammen veranlagt wird. Im Falle der Riester Rente und der Altersvorsorgezulage aus Kinderzulage und Grundumlage müssen beide Partner einen Riester Vertrag abschließen um die Grundumlage auf beide Namen und Steuernummern zu erhalten. Ist beispielsweise ein Ehepartner nicht zulagenberechtigt und das Ehepaar wird trotzdem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so wird grundsätzlich nur eine einzige Grundumlage gewährt.
Dieser oben genannte Aspekt ist vor allem deshalb von gravierendem Nachteil, wie die Kinderzulage in Abhängigkeit von der Grundumlage gewährt wird, und sich diese natürlich verringert, wenn nur ein Ehepartner die Grundumlage erhält. Ebenfalls von Nachteil für den Sparer ist, dass es sich grundsätzlich um keine Bezuschussung handelt, die dem Anleger direkt zufließt. Die jeweiligen Grundumlagen und die Kinderumlagen werden dem vertrag gutgeschrieben. Sie beeinflussen also nicht die Höhe der jeweils pro Jahr zu zahlenden Einkommenssteuer. Im Rahmen von Inflationsbewegungen und Umbrüchen auf den Geld- und Finanzmärkten kann sich also durchaus eine Benachteiligung im Rahmen eben dieser Umlagen ergeben, die sich erst Jahre später zu Buche schlagen wird.


