Förderhöhe der Riester Rente nutzen

Förderung Riester Rente nutzen

Bei der Riester Rente handelt es sich um eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge, die in ihrer Gesamtheit sowie auch in Bezug auf die Höhe ihrer möglichen Förderung und deren Ablauf sowohl im Einkommenssteuergesetz (EStG) als auch im Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt ist. Dabei sind die Sachverhalte vor allem in den §§ 10a und 79 ff des EStG geregelt.

 

Grundgedanke der Riester Rente ist es, die Versorgungslücke einer durchschnittlichen Rentners, der etwa 40 bis 45 Jahre Sozialbeiträge abgeführt hat, zu verkleinern, da das durchschnittliche Einkommen aus der staatlichen Rente ohne eine zusätzliche private Vorsorge nach Eintritt in das Rentenalter nur noch etwa 67 Prozent des früheren Einkommens betragen würde.

Wichtig zu bedenken ist dabei aber, dass nur zulagenberechtigte Personenkreise eine solche staatliche Förderung zu ihrer Altersvorsorge erhalten können und die Produkte zur Riester Rente bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Zulagenberechtigt im Sinne der aktuellen Rechtsprechung ist dabei jeder, der sozialversicherungspflichtig ist und Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung einzahlt.

 

Nach eingehender Prüfung kann aber auch für weitere Personenkreise eine Zulagenberechtigung festgestellt werden. Im Zweifelsfall lohnt es sich hier, einen versierten Fachmann zu konsultieren und die individuellen Voraussetzungen überprüfen zu lassen.

 

Dabei ist die Förderhöhe der zulagenberechtigten Personen immer auch von ihrer persönlichen Situation und ihrem Familienstand sowie dem Einkommen und der Anlage- bzw. Sparhöhe abhängig.

Wer hierbei also den vollen Satz ausschöpfen möchte, sollte sich diese individuelle berechnen und entsprechend einen Spar- bzw. Anlageplan aufstellen lassen. Grundsätzlich sind dazu - wie oben bereits ausgeführt - alle die Personen berechtigt, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder auf Grund anderweitiger Regelungen sozialversicherungspflichtig sind

 

 

Vergleich und Angebot zur Riester Rente

Wunsch-Altersrente: 
 € im Monat
oder  
Wunsch-Anlagebetrag: 
 € im Monat
Vorname:
Nachname:
Geburtsdatum:
 tt.mm.jjjj
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Wer kann die Riester Rente in Anspruch nehmen ?

In diesem Sinne haben alle Personen gemäß dem § 10a des EStG einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung der staatlichen Zulage zur Altersvorsorge, wenn sie innerhalb Deutschlands einer unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das sind vor allem alle Arbeitnehmer in einem rentenversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis sowie alle Selbständige, die entweder im Rahmen der Künstlersozialkasse versichert sind oder als Handwerker auch während der Selbständigkeit einer gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Ebenfalls unter diese Regelung fallen Landwirte, die gemäß dem „Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte" gesetzlich versichert sind.

 

Des weiteren sind alle Personen während der Zeit der Kindererziehung aber maximal innerhalb der ersten drei Jahre des betreffenden Kindes zulagenberechtigt. Auch die beziehungsberechtigten von Krankengeld sowie Arbeitslose können eine Zulage zur Riester Rente beantragen und erhalten.

Dies gilt auch dann, wenn für diese Personen der Bezug des Arbeitslosengeldes vorerst ausgesetzt ist bzw. ruht, da ein entsprechendes Einkommen bzw. Vermögen angerechnet wurde. Ebenfalls zulagenberechtigt sind Personen, die im eigenen Haushalt Angehörige pflegen oder diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig im Haushalt der pflegebedürftigen Person ausüben.

 

Verzichtet ein geringfügig Beschäftigter auf seine Befreiung zur Sozialversicherung, so kann er oder sie ebenfalls eine Zulage zur privaten Altersvorsorge erhalten. Dies aber nur dann, wenn der Arbeitgeber bereit ist, den Versicherungsbeitrag zur gesetzlichen Rente auf den vollen Beitragsumfang zu erhöhen.

Zu den zulagenberechtigten Personenkreisen gehören aber auch Berufssoldaten, Richter und Beamte, die von der gesetzlichen Versicherung zwar befreit sind aber eine beamtenähnliche Versorgung erhalten. Dies gilt in entsprechender Form auch für andere beamtenrechtlich im Staatsdienst tätige Personen sowie Amtsträger.