Vorsorge / Rente
Betriebsrente - Informationen für Betriebsangehörige
Man spricht immer dann von einer betrieblichen Altersversorgung oder einer Betriebsrente, wenn ein Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis eine Zusage für eine Absicherung bei Alter, Invalidität oder Tod erhält, Hier schließt praktisch der Arbeitgeber eine private Rentenversicherung für seinen Arbeitnehmer ab und haftet dann auch für die einmal gemachte Zusage. Die gesetzliche Grundlage für diese Form der Altersvorsorge ist der § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Die betriebliche Alterversorgung (bAV) ist ein Bestandteil der sog. zweiten Schicht der Altersvorsorge.
Für die Betriebsrente stehen derzeit 5 verschiedene Durchführungswege zur Wahl, aus denen der interessierte Arbeitgeber die ihm genehme Form wählen kann. Diese Durchführungswege sind die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung. Wählt ein Arbeitgeber den Durchführungsweg der Direktzusage, so verpflichtet er sich auch direkt, zur Zahlung einer späteren Rente an seinen (dann) ehemaligen Mitarbeiter.
Wird dagegen die Unterstützungskasse als Durchführungsweg gewählt, wird im Grunde formal kein Rechtsanspruch gewährt, denn hier ist die Zahlung reservepolsterfinanziert oder - wie man innerhalb der Versicherungswirtschaft sagt - rückgedeckt. Einen Rechtsanspruch gewährt dagegen die Pensionskasse, allerdings ist dieser Durchführungsweg in steuerlicher Hinsicht limitiert und an eine wertgleiche Gegenleistung gebunden.
Der Pensionsfonds gewährt als Durchführungsweg der bAV ebenfalls einen Rechtsanspruch, wobei aber auch eine geringere garantierte Gegenleistung möglich ist und in Kauf genommen werden muss. Die Direktversicherung ist dagegen ein Versicherungsprodukt, dass als Durchführungsweg der bAV viele Ähnlichkeiten zur Pensionskasse aufweist.
Im Rahmen der Versicherungswirtschaft bezeichnet man somit die Durchführungswege der Pensionsfonds und Pensionskassen, der Unterstützungskasse und der Direktversicherung als mittelbare Durchführung. Hier liegt der Vorteil unter anderem darin, dass die eigentliche - spätere - Durchführung und Abwicklung bei einem selbständigen und rechtlich greifbaren Unternehmen liegt.
Betriebsrente - Der Sonderling in der Vorsorge
Ob sich ein Arbeitgeber letztlich für eine solche betriebliche Altersvorsorge zu Gunsten seiner Mitarbeiter entscheidet, ist von einer Vielzahl von Faktoren aus dem steuerlichen und rechtlichen bzw. handelsrechtlichen Bereich abhängig. Auch spielen hier die Anwendbarkeiten deutscher, oder auch internationaler, Vorschriften zur Rechnungslegen und steuerlichen Geltendmachung eine große Rolle.
Für manche Unternehmer mögen auch die Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen und ggf. sogar soziale Aspekte relevant sein. Trotzdem müssen hier grundsätzlich die - für ein Unternehmen - erheblichen Kostenaspekte, arbeitsrechtliche Besonderheiten und Vorschriften sowie Ziele der Personalpolitik im Auge behalten werden. Einige Unternehmen bieten deshalb eine solche Zusage nur ihren Führungskräften und bestenfalls dem mittleren Management an.
Trotz allen Vor- und Nachteilen gilt es aber zu bedenken, dass der Arbeitgeber in diesem Falle als Treuhänder für seinen Mitarbeiter handelt und sowohl die Interessen des Mitarbeiters als auch die des Unternehmens im Auge behalten muss. Hier ist vor allem in bezug auf das umgewandelte Entgelt auf eine zumindest wertgleiche Zusage des Versicherers zu achten.



